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§ 30a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Massgebendes Jahreseinkommen

Kostenbeteiligung bei Unterbringungen
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§ 30a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Massgebendes Jahreseinkommen

1. Das massgebende Jahreseinkommen besteht aus dem im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Gesamteinkommen

a. beider unterhaltspflichtiger Personen oder der unterhaltspflichtigen Person unter Beizug des anrechenbaren Gesamteinkommens des Beistands einer gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft sowie der bzw. des untergebrachten Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 32;

b. der unterhaltspflichtigen Person sowie der bzw. des untergebrachten Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 33;

c. der bzw. des jungen Erwachsenen, die oder der gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge hat, oder der bzw. des Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung im Falle von § 34.

2. Das Gesamteinkommen besteht aus

a. dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuergesetzgebung, wobei aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften das Nettoeinkommen angerechnet wird;

b. 10 % des steuerbaren Vermögens.

3. Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Abs. 2 Bst. a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten.

4. Das anrechenbare Gesamteinkommen der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft beträgt 50 %.

5. Vom Gesamteinkommen werden abgezogen

a. für jede Minderjährige bzw. jeden Minderjährigen oder jede junge Erwachsene bzw. jeden jungen Erwachsenen, die oder der zu einem Steuerabzug berechtigt, CHF 5'000.-;

b. die durch eine Kindesschutzbehörde genehmigten oder durch ein Gericht verfügten oder genehmigten Unterhaltsbeiträge;

c. für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die für eine Tagesbetreuung aufgebrachten jährlichen Kosten;

d. die abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingten Kosten gemäss Staatssteuerverfügung.

6. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, richtet sich das massgebende Jahreseinkommen nach den Einkommensverhältnissen ab dem 1. vollen Monat der Veränderung.

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