850.15
CH-BL
§ 30 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeteiligung nach Tagen
Kostenbeteiligung bei Unterbringungen
§ 30 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Kostenbeteiligung nach Tagen
1. Bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie für Kriseninterventionen sowie bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege wird die Kostenbeteiligung nach Tagen erhoben.
2. Die beteiligungspflichtigen Tage beginnen am Eintrittstag und enden am Austrittstag.