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850.15 CH-BL

§ 30 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeteiligung nach Tagen

Kostenbeteiligung bei Unterbringungen
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§ 30 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Kostenbeteiligung nach Tagen

1. Bei Aufenthalt in einer Pflegefamilie für Kriseninterventionen sowie bei regelmässiger Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege wird die Kostenbeteiligung nach Tagen erhoben.

2. Die beteiligungspflichtigen Tage beginnen am Eintrittstag und enden am Austrittstag.

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