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850.15 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Entscheid

Innerkantonal
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§ 3 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Entscheid

1. Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt) entscheidet über die Anerkennungsgesuche.

2. Vor einem Anerkennungsentscheid ist bezüglich des Bedarfs im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. e die Stellungnahme der Kommission «Ergänzende Hilfen zur Erziehung» Basel-Stadt und Basel-Landschaft einzuholen.

2bis. Der Anerkennungsentscheid ist befristet und kann mit Auflagen verbunden werden.

3. Das Amt unterstellt anerkannte Wohnheime, welche die Voraussetzungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (kurz: IVSE) vom 13. Dezember 2002 erfüllen, dieser Vereinbarung.

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