850.15
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Kostenbeteiligung nach Monaten
Kostenbeteiligung bei Unterbringungen
§ 29 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Kostenbeteiligung nach Monaten
1. Die Kostenbeteiligung wird nach Kalendermonaten erhoben. Vorbehalten bleiben §§ 30 und 36.
2. Sie entfällt für den betreffenden Kalendermonat, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person regulär weniger als 10 Tage eines Kalendermonats im Wohnheim oder in der Pflegefamilie aufhält.
3. Ist ein Kind oder eine jugendliche Person zur Wochenpflege oder im gleichen Umfang im Heim untergebracht, reduziert sich die Kostenbeteiligung um 20 %.
4. Ist ein Kind oder eine jugendliche Person teilstationär bis max. 50 % der möglichen Aufenthaltstage eines Kalendermonats untergebracht, reduziert sich die Kostenbeteiligung um 50 %.