§ 28 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Grundsätze ([§ 28a SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28a))
§ 28 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Grundsätze ([§ 28a SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28a))
1. Die Unterhaltspflichtigen, die Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, haben sich nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft an den Beiträgen gemäss den §§ 14 und 17 zu beteiligen.
1bis. Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finanzielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksichtigt.
2. Die Kostenbeteiligung aufgrund der finanziellen Leistungskraft ist unabhängig von der Anzahl untergebrachter Kinder oder Jugendlicher einer unterhaltspflichtigen Person.
3. Die gesamte Kostenbeteiligung darf den Kantonsbeitrag nicht übersteigen.
4. Bei Unterbringungen von Personen, die der kantonalen Asylverordnung unterstehen, beteiligt sich die Gemeinde mit CHF 750.- an der Deckung der Kosten der stationären Unterbringung.
5. Bei Härtefällen kann das Amt auf Gesuch der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Ansprüche auf Beiträge haben, die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren.