§ 27 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Kindesschutzrechtliche Anordnungen ([§ 28 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
§ 27 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Kindesschutzrechtliche Anordnungen ([§ 28 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
1. Kindesschutzrechtliche Anordnungen im Sinne dieser Verordnung sind
a. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen,
b. die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 327c Abs. 3/ Art. 428 Abs. 1 ZGB oder durch den Vormund gestützt auf Art. 327c Abs. 1 ZGB gegenüber Kindern unter Vormundschaft angeordneten Unterbringungen,
c. * die durch das Gericht gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten Unterbringungen,
d. * die durch die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 307 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten ambulanten erzieherischen Hilfen,
e. * die durch das Gericht gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB gegenüber Minderjährigen angeordneten ambulanten erzieherischen Hilfen.