§ 25 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Indizierende Stellen ([§ 28 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
§ 25 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Indizierende Stellen ([§ 28 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
1. Zur Indikation ermächtigte Stellen sind
a. die Sozialdienste der Gemeinden;
abis. * die Kindesschutzbehörden;
b. die Beratungsstelle der Stiftung Mosaik;
c. die Sozialberatung der Birmann-Stiftung;
d. die Kinder- und Jugendpsychiatrie im Falle einer kinder- und jugendpsychiatrischen Indikation;
e. * ...
f. * das Amt
1. * für tageweise Aufenthalte behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten, auf Antrag derselben;
2. * in begründeten Ausnahmefällen.
2. Gemeinden und Kindesschutzbehörden können an Stelle eines Sozialdienstes geeignete Personen mit der fachlichen Indikationsstellung und Fallbegleitung beauftragen.
3. Geeignet ist eine Person, wenn sie über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe verfügt.