850.15
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Beitragsverfügung
Gemeinsame Bestimmungen
§ 24 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Beitragsverfügung
1. Das Amt prüft die Gesuche gemäss §§ 15 und 20, bei Gesuchen durch die indizierende Stelle zudem die fachliche Indikation, und verfügt die Beiträge.
1bis. Das Amt prüft Gesuche gemäss § 22b, bei Gesuchen durch die indizierende Stelle zudem stichprobenartig die fachliche Indikation, und verfügt die Beiträge.
2. Es stützt sich inhaltlich auf die Indikation oder die kindesschutzrechtliche Anordnung ab.
3. Beiträge können grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Beitragsverfügung geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Beiträge für Kriseninterventionen im stationären Bereich.