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850.15 CH-BL

§ 22c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Ausrichtung

An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien - An ambulante erzieherische Hilfen
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§ 22c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Ausrichtung

1. Der Beitrag wird an die Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen ausgerichtet.

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