850.15
CH-BL
§ 22c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Ausrichtung
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien - An ambulante erzieherische Hilfen
§ 22c Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Ausrichtung
1. Der Beitrag wird an die Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen ausgerichtet.