850.15
CH-BL
§ 22b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Gesuch
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien - An ambulante erzieherische Hilfen
§ 22b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Gesuch
1. Die indizierende Stelle oder die Kindesschutzbehörde stellt für die Unterhaltspflichtigen, für die Minderjährigen mit eigenem Einkommen und ohne Unterhaltspflichtige sowie für die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu schriftlich bevollmächtigt sein.
2. Das Gesuch ist dem Amt vor dem Beginn der ambulanten erzieherischen Hilfe einzureichen.