850.15
CH-BL
§ 22a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Beiträge ([§ 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien - An ambulante erzieherische Hilfen
§ 22a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Beiträge ([§ 28 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
1. Der Kanton gewährt Beiträge an die Kosten für die ambulanten erzieherischen Hilfen für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton, sofern die ambulanten erzieherischen Hilfen fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet sind und sie von anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen erbracht werden.