850.15
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Administration und Auszahlung der Beiträge
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
§ 22 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Administration und Auszahlung der Beiträge
1. Die Administration und die Auszahlung der Beiträge erfolgt
a. bei sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen durch das Dienstleistungszentrum der FKD;
b. bei sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen sowie bei anerkannten Pflegefamilien, die bei einer Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in Familienplatzierung angestellt sind, durch das Amt.