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850.15 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Administration und Auszahlung der Beiträge

An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
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§ 22 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Administration und Auszahlung der Beiträge

1. Die Administration und die Auszahlung der Beiträge erfolgt

a. bei sozialversicherungsrechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen durch das Dienstleistungszentrum der FKD;

b. bei sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierten Pflegeverhältnissen sowie bei anerkannten Pflegefamilien, die bei einer Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in Familienplatzierung angestellt sind, durch das Amt.

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