850.15
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Ausrichtung
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
§ 21 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Ausrichtung
1. Der Beitrag wird monatlich an die Pflegeeltern oder, bei Anstellung der Pflegeeltern bei einem Dienstleistungsanbieter im Bereich der Familienpflege, an diesen ausgerichtet.