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850.15 CH-BL

§ 21 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Ausrichtung

An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
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§ 21 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Ausrichtung

1. Der Beitrag wird monatlich an die Pflegeeltern oder, bei Anstellung der Pflegeeltern bei einem Dienstleistungsanbieter im Bereich der Familienpflege, an diesen ausgerichtet.

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