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850.15 CH-BL

§ 20 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Gesuch

An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
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§ 20 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Gesuch

1. Die indizierende Stelle oder die Kindesschutzbehörde stellt für die Unterhaltspflichtigen, für die Minderjährigen mit eigenem Einkommen und ohne Unterhaltspflichtige sowie für die jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes weiterhin Anspruch auf Beiträge haben, das Beitragsgesuch. Die indizierende Stelle muss dazu unterschriftlich bevollmächtigt sein.

2. Das Gesuch ist dem Amt zusammen mit der Berechnung der Kostenbeteiligung inklusive der relevanten Nachweise zu Einkommen und Vermögen vor dem Beginn des Aufenthaltes in der Pflegefamilie einzureichen. Bei Kriseninterventionen kann das Gesuch unmittelbar nach dem Beginn eingereicht werden.

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