850.15
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung
Innerkantonal
§ 2 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung
1. Wohnheime im Kanton können anerkannt werden, wenn
a. sie eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe sind;
b. sie überwiegend Minderjährige zur Betreuung aufnehmen;
c. sie im Besitze einer Betriebsbewilligung sind;
d. sie ihre Betriebsrechungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können;
e. ihr Platzangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen;
f. sich ihr Bestand und die Qualifikation ihres Personals nach dem Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen richten.