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850.15 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung

Innerkantonal
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§ 2 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung

1. Wohnheime im Kanton können anerkannt werden, wenn

a. sie eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe sind;

b. sie überwiegend Minderjährige zur Betreuung aufnehmen;

c. sie im Besitze einer Betriebsbewilligung sind;

d. sie ihre Betriebsrechungen offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können;

e. ihr Platzangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons oder einer Region entsprechen;

f. sich ihr Bestand und die Qualifikation ihres Personals nach dem Betreuungsbedarf der Kinder und Jugendlichen richten.

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