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850.15 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Wochenpflege, Dauerpflege

An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
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§ 19 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Wochenpflege, Dauerpflege

1. Als Wochenpflege gilt die Aufnahme während der Woche sowie während höchstens 1 Wochenende pro Kalendermonat.

2. Als Dauerpflege gilt jede längere Aufnahme als diejenige gemäss Abs. 1.

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