850.15
CH-BL
§ 19 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Wochenpflege, Dauerpflege
An Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien
§ 19 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Wochenpflege, Dauerpflege
1. Als Wochenpflege gilt die Aufnahme während der Woche sowie während höchstens 1 Wochenende pro Kalendermonat.
2. Als Dauerpflege gilt jede längere Aufnahme als diejenige gemäss Abs. 1.