§ 18 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - AHV-rechtlicher Arbeitgeber
§ 18 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · AHV-rechtlicher Arbeitgeber
1. Sind die Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten kleiner als die pauschalierten Auslagen gemäss § 17 liegt kein Erwerbseinkommen vor.
2. Liegt eine unselbständige Tätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vor, ist der Kanton AHV-rechtlicher Arbeitgeber. Vorbehalten sind Anstellungen von Pflegeeltern bei einer Organisation mit einem Dienstleistungsangebot in Familienplatzierung. Diesfalls besteht ausschliesslich ein Arbeitsverhältnis mit dieser Organisation.
3. Die im Rahmen der AHV-rechtlichen Arbeitgeberstellung des Kantons übernommenen Verpflichtungen sind in der Verordnung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende vom 12. März 2013 geregelt, wobei die Bestimmungen über die Vergütungsfortzahlung gemäss § 12 dieser Verordnung nur zum Tragen kommen, wenn sie zur Unmöglichkeit der Weiterführung des Pflegeverhältnisses führen.
4. Es erfolgt keine Anstellung im Sinne des Personalgesetzes. Für personalrechtliche Fragen gilt das Obligationenrecht.