Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.15 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Ausrichtung

An Unterbringungen in Wohnheimen
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§ 16 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Ausrichtung

1. Der Beitrag wird an das Wohnheim ausgerichtet.

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