§ 14 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Beiträge ([§ 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
§ 14 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Beiträge ([§ 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art28))
1. Der Kanton gewährt Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten sowie an die Nachbetreuungskosten von Kindern und Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in anerkannten, inländischen oder benachbarten ausländischen Wohnheimen und dezentralen sozialpädagogischen Angeboten anerkannter Heime, sofern die Unterbringung fachlich indiziert oder kindesschutzrechtlich angeordnet ist.
2. Beiträge an ausserkantonale Unterbringungen werden nur ausgerichtet, wenn der Nachweis erbracht ist, dass innerkantonal kein geeigneter Platz in einem anerkannten Wohnheim zur Verfügung steht bzw. innert angemessener Frist zur Verfügung stehen wird.
3. Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten in ausserkantonalen Wohnheimen werden ausgerichtet, wenn Angebot und Kosten eines geeigneten Platzes im interkantonalen Vergleich angemessen sind.
3bis Das Amt leistet Beiträge gemäss Art. 22 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.
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5. Der Beitrag wird für den Eintritts- und Austrittsmonat abhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum anteilsmässig ausgerichtet.