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850.15 CH-BL

§ 13f Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Aufsicht

Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen
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§ 13f Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Aufsicht

1. Das Amt beaufsichtigt die anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen.

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