850.15
CH-BL
§ 13f Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Aufsicht
Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen
§ 13f Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Aufsicht
1. Das Amt beaufsichtigt die anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen.