850.15
CH-BL
§ 13e Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Reglemente
Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen
§ 13e Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Reglemente
1. Das Amt kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Reglemente erlassen.