850.15
CH-BL
§ 13d Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Leistungsvereinbarungen
Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen
§ 13d Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton und die anerkannten Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen regeln die gegenseitigen Leistungen in einer Leistungsvereinbarung.
2. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarung zuständig.