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850.15 CH-BL

§ 13b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung ([§ 30 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art30))

Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen
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§ 13b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung ([§ 30 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art30))

1. Anbietende ambulanter erzieherischer Hilfen können anerkannt werden, wenn

a. * sie aufsuchende sozialpädagogische Unterstützung oder intensive multisystemische Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien erbringen;

b. ihr Leistungsangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entsprechen;

c. sie über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Methodik und Qualitätsmanagement;

d. sie über die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Bestand, Qualifikation und Eignung ihres Personals;

e. sie über die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.

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