§ 13b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung ([§ 30 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art30))
§ 13b Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung ([§ 30 Abs. 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art30))
1. Anbietende ambulanter erzieherischer Hilfen können anerkannt werden, wenn
a. * sie aufsuchende sozialpädagogische Unterstützung oder intensive multisystemische Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familien erbringen;
b. ihr Leistungsangebot und ihr Konzept einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entsprechen;
c. sie über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Methodik und Qualitätsmanagement;
d. sie über die notwendigen personellen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen, insbesondere hinsichtlich Bestand, Qualifikation und Eignung ihres Personals;
e. sie über die notwendigen betrieblichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung verfügen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten können.