850.15
CH-BL
§ 13a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Leistungsvereinbarungen
Anerkennung von Pflegefamilien
§ 13a Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Leistungsvereinbarungen
1. Der Kanton kann mit Dienstleistungsanbietenden in der Familienpflege Leistungsvereinbarungen zur Vermittlung von Plätzen in Pflegefamilien und für die Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien abschliessen.
1bis. Der Kanton kann Dienstleistungsanbietende in der Familienpflege mit der Unterstützung von Pflegeverhältnissen nach deren individuellem Bedarf beauftragen und ihre Leistungen mit Beiträgen abgelten.
2. Das Amt ist für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen zuständig.