850.15
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung als Pflegefamilie für Kriseninterventionen
Anerkennung von Pflegefamilien
§ 12 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung als Pflegefamilie für Kriseninterventionen
1. Eine Familie kann als Pflegefamilie für Kriseninterventionen anerkannt werden, wenn sie
a. im Besitz einer Bewilligung des Angebots zur entgeltlichen Aufnahme bis zu 3 Monaten gemäss § 76 Abs. 2 EG ZGB ist;
b. fachlich geeignet ist;
c. sich kontinuierlich fortbildet;
d. * mit einer Dienstleistungsanbieterin bzw. einem Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege zusammenarbeitet und
e. sich verpflichtet, bei Bedarf ein Kind in einer Krisensituation unverzüglich für eine Zeit von höchstens 90 Tagen bei sich aufzunehmen und bei einem voraussichtlichen Pflegeverhältnis von mehr als 2 Wochen einen Pflegevertrag gemäss § 10 Abs. 2 und 3 abzuschliessen.
2. Die Anerkennung ist auf maximal 2 Jahre befristet.