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850.15 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung als Fachpflegefamilie

Anerkennung von Pflegefamilien
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§ 11 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung als Fachpflegefamilie

1. Eine anerkannte Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind kann als Fachpflegefamilie für das Pflegekind anerkannt werden, wenn sie

a. * eine besondere Fachlichkeit mit einer entsprechenden Ausbildung sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt oder

b. * eine Grundbildung im Bereich Pflegekinderhilfe sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt.

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