850.15
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung als Fachpflegefamilie
Anerkennung von Pflegefamilien
§ 11 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung als Fachpflegefamilie
1. Eine anerkannte Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind kann als Fachpflegefamilie für das Pflegekind anerkannt werden, wenn sie
a. * eine besondere Fachlichkeit mit einer entsprechenden Ausbildung sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt oder
b. * eine Grundbildung im Bereich Pflegekinderhilfe sowie eine kontinuierliche Fortbildung nachweisen kann und sich fachlich im Hinblick auf die spezifischen Bedürfnisse des Pflegekindes begleiten lässt.