§ 10 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Anerkennung als Pflegefamilie
§ 10 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Anerkennung als Pflegefamilie
1. Eine Pflegefamilie kann als Pflegefamilie für ein bestimmtes Pflegekind anerkannt werden, wenn sie
a. im Besitze einer Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist oder
b. einen empfehlenden Bericht einer Fachstelle in Sozial- oder Familienberatung vorlegt, sofern sie in einem Kanton wohnt, der für das fragliche Pflegekinderverhältnis keine Bewilligung vorsieht, oder
c. eine Minderjährige oder einen Minderjährigen, die oder der nicht bereits untergebracht ist, zur regelmässigen Kurzzeit- (Wochenende oder Einzeltage) oder Ferienpflege aufnimmt.
2. Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes voraus.
3. Der Pflegevertrag muss mindestens regeln
a. den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses;
b. das Pflegegeld, welches nicht höher ist als der maximale kantonale Beitrag;
c. die Kostenträgerschaften für alle finanziellen Aufwendungen für das Pflegekind wie Kleider, Schulauslagen, Versicherungsprämien usw.;
d. den Kontakt mit der Schule oder mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber;
e. die Aufenthalte bei den Eltern.