§ 1 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Regelungsbereich
§ 1 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Regelungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes im Bereich der Hilfen an Kinder und Jugendliche.
2. Sie regelt
a. die Anerkennung von Wohnheimen und von Pflegefamilien;
abis. * die Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen;
b. die Beiträge an die Kosten von Kindern und Jugendlichen in Wohnheimen und in Pflegefamilien;
bbis. * die Beiträge an die Kosten von ambulanten erzieherischen Hilfen;
c. * die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 Sozialhilfegesetz weiterhin Anspruch auf Beiträge haben;
d. * die Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen im Bereich der Familienpflege.