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850.15 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe - Regelungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes im Bereich der Hilfen an Kinder und Jugendliche.

2. Sie regelt

a. die Anerkennung von Wohnheimen und von Pflegefamilien;

abis. * die Anerkennung von Anbietenden ambulanter erzieherischer Hilfen;

b. die Beiträge an die Kosten von Kindern und Jugendlichen in Wohnheimen und in Pflegefamilien;

bbis. * die Beiträge an die Kosten von ambulanten erzieherischen Hilfen;

c. * die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen, der Minderjährigen mit eigenem Einkommen, Unterhaltsbeiträgen bzw. Verwandtenunterstützung sowie der jungen Erwachsenen, die gemäss § 28 Abs. 3 Sozialhilfegesetz weiterhin Anspruch auf Beiträge haben;

d. * die Ausgestaltung von Leistungsvereinbarungen im Bereich der Familienpflege.

Regelungsbereich § 2 Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe →

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