§ 9 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Fachliche Anforderungen ([§ 26 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
§ 9 Heimverordnung · Fachliche Anforderungen ([§ 26 Abs. 2 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
1. Die fachlichen Anforderungen zur Führung eines Heimes für Erwachsene umfassen ein Heimkonzept sowie die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen.
2. Das Heimkonzept bezeichnet
a. Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen;
b. das Pflege- und Betreuungsangebot;
c. die Organisations- und Führungsstruktur;
d. eine namentlich genannte, von der Heimleitung unabhängige Person als Anlaufstelle für Beanstandungen.
3. Die fachliche und persönliche Eignung der heimleitenden Person oder Personen
a. bestimmt sich nach Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen sowie nach dem Pflege- und Betreuungsangebot;
b. setzt in fachlicher Hinsicht in der Regel eine Ausbildung im Sozial- oder im Erziehungsbereich voraus;
c. setzt in persönlicher Hinsicht Gesundheit und einen guten Leumund voraus.
4. Die Bewilligung kann mit der Auflage zur spezifischen Weiterbildung verbunden werden.