850.14
CH-BL
§ 8a Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Erwachsenen
Heime für Erwachsene
§ 8a Heimverordnung · Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Erwachsenen
1. Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 4 nichtverwandten minderjährigen Personen und Erwachsenen zusammen entgeltliche oder unentgeltliche Pflege und Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund der §§ 6 oder 8 im Besitze einer Bewilligung sind.