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850.14 CH-BL

§ 8a Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Erwachsenen

Heime für Erwachsene
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§ 8a Heimverordnung · Bewilligungspflicht bei minderjährigen Personen und Erwachsenen

1. Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 4 nichtverwandten minderjährigen Personen und Erwachsenen zusammen entgeltliche oder unentgeltliche Pflege und Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren, bedürfen einer Bewilligung, sofern sie nicht aufgrund der §§ 6 oder 8 im Besitze einer Bewilligung sind.

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