850.14
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungspflicht ([§ 26 Abs. 1 und 4 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
Heime für Erwachsene
§ 8 Heimverordnung · Bewilligungspflicht ([§ 26 Abs. 1 und 4 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
1. Einer Bewilligung bedürfen
a. privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig mehr als 3 Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflege tags- oder nachtsüber gewähren;
b. Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandten Erwachsenen entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung oder Pflegetags- oder nachtsüber gewähren.