850.14
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ([§ 26 Abs. 1 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
Heime für Kinder und Jugendliche
§ 7 Heimverordnung · Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ([§ 26 Abs. 1 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
1. Zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. a der eigenössischen [Pflegekinderverordnung](https://db.clex.ch/link/Bund/211.222.338/de)[[4]](#paragraphtext_content_fn_1045707_2_4_c) ist für die Bewilligung und die Aufsicht eines Heims für Kinder und Jugendliche das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (kurz: Amt).
1bis Das Amt legt die Voraussetzungen in Ausführung der Art. 14 und 15 der eidgenössischen Pflegekinderverordnung fest.
2. ...
3. Das Amt kann bei Heimen für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Trägerschaftssitz seine Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde des Sitzkantons übertragen.