850.14
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungspflicht ([§ 26 Abs. 1 und 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
Heime für Kinder und Jugendliche
§ 6 Heimverordnung · Bewilligungspflicht ([§ 26 Abs. 1 und 3 SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art26))
1. Einer Bewilligung bedürfen
a. privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, die regelmässig minderjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- oder nachtsüber gewähren;
b. Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 minderjährigen Personen entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Pflege oder Betreuung tags- und nachtsüber gewähren;
c. Familien oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die regelmässig mehr als 5 Kindern unter 12 Jahren entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung tagsüber gewähren.