850.14
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Rechte der aufgenommen Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Heimverordnung · Rechte der aufgenommen Personen
1. Alle mit der Heimführung betrauten Personen achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Personen.
2. Jede aufgenommene Person oder deren gesetzliche Vertretung ist beim Heimeintritt über die persönlichen Rechte sowie über das Heimkonzept, die Heimorganisation und die zuständige Aufsichtsbehörde schriftlich zu orientieren.
3. Ist die aufgenommene Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, ist sie beim Heimeintritt verständlich und angemessen über die persönlichen Rechte sowie über die zuständige Aufsichtsbehörde zu orientieren.