Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.14 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Beratung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Heimverordnung · Beratung

1. Die Bewilligungsbehörden beraten auf Verlangen private und kommunale Träger von Heimen bei der Planung neuer Institutionen und bei konzeptionellen Fragen.

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