850.14
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Beratung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Heimverordnung · Beratung
1. Die Bewilligungsbehörden beraten auf Verlangen private und kommunale Träger von Heimen bei der Planung neuer Institutionen und bei konzeptionellen Fragen.