850.14
CH-BL
§ 3 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsentscheid
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Heimverordnung · Bewilligungsentscheid
1. Die Bewilligungsbehörde klärt alle Bewilligungsvoraussetzungen ab und kann dazu Berichte von öffentlichen und privaten Fachstellen einholen.
2. Sie hört vor dem Entscheid die Standortgemeinde an.
3. Sie kann die Bewilligung befristet oder unbefristet erteilen und mit Auflagen verbinden.