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850.14 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsberechtige Personen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Heimverordnung · Bewilligungsberechtige Personen

1. Die Bewilligung kann an 1 oder 2 natürliche Personen oder an eine juristische Person erteilt werden.

2. Die Bewilligung an 1 natürliche Person verpflichtet zur persönlichen Leitung des Heimes, die Bewilligung an 2 natürliche Personen zur gemeinsamen, persönlichen Leitung des Heimes.

3. Die Bewilligung an eine juristische Person setzt voraus, dass

a. die Leitung des Heimes vertraglich 1 Person oder gemeinsam 2 Personen übertragen wird und dass

b. diese Personen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen.

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