850.14
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsberechtige Personen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Heimverordnung · Bewilligungsberechtige Personen
1. Die Bewilligung kann an 1 oder 2 natürliche Personen oder an eine juristische Person erteilt werden.
2. Die Bewilligung an 1 natürliche Person verpflichtet zur persönlichen Leitung des Heimes, die Bewilligung an 2 natürliche Personen zur gemeinsamen, persönlichen Leitung des Heimes.
3. Die Bewilligung an eine juristische Person setzt voraus, dass
a. die Leitung des Heimes vertraglich 1 Person oder gemeinsam 2 Personen übertragen wird und dass
b. diese Personen die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllen.