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850.14 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsbehörden

Heime für Erwachsene - Vollzug
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§ 17 Heimverordnung · Bewilligungsbehörden

1. Bewilligungsbehörde ist

a. * ...

b. * der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird;

c. das kantonale Sozialamt für die übrigen Heime.

2. Die Bewilligungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.

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