850.14
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsbehörden
Heime für Erwachsene - Vollzug
§ 17 Heimverordnung · Bewilligungsbehörden
1. Bewilligungsbehörde ist
a. * ...
b. * der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird;
c. das kantonale Sozialamt für die übrigen Heime.
2. Die Bewilligungsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten.