850.14
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Bewilligungsentzug
Heime für Erwachsene - Vollzug
§ 16 Heimverordnung · Bewilligungsentzug
1. Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt worden sind.
2. Sie verfügt die sofortige Schliessung des Heimes, wenn für die aufgenommen Personen eine ernste Gefahr besteht.