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850.14 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Beanstandungen

Heime für Erwachsene - Betriebsführung
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§ 14 Heimverordnung · Beanstandungen

1. Jede aufgenommene Person hat das Recht, unangemessene Behandlung bei der Anlaufstelle für Beanstandungen zu beanstanden. Kann eine aufgenommene Person dieses Recht nicht selber wahrnehmen, steht es ihrer gesetzlichen Vertretung oder den ihr nahestehenden Personen zu.

2. Die Anlaufstelle für Beanstandungen hört die Person an, klärt den Sachverhalt ab und vermittelt.

3. Sie informiert die Bewilligungsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als angezeigt erachtet.

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