850.14
CH-BL
§ 13 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Verzeichnis der aufgenommenen Personen
Heime für Erwachsene - Betriebsführung
§ 13 Heimverordnung · Verzeichnis der aufgenommenen Personen
1. Die aufgenommenen Personen sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen.