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850.14 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Verzeichnis der aufgenommenen Personen

Heime für Erwachsene - Betriebsführung
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§ 13 Heimverordnung · Verzeichnis der aufgenommenen Personen

1. Die aufgenommenen Personen sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen.

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