Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.14 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Meldung von Änderungen

Heime für Erwachsene - Bewilligungsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Heimverordnung · Meldung von Änderungen

1. Die heimleitende Person hat beabsichtige Änderungen, die eine Bewilligungsvoraussetzung betreffen können, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu melden.

2. Meldepflichtig sind insbesondere

a. Änderung des Heimkonzepts;

b. Änderung der Art oder des Umfangs der aufzunehmenden Personengruppen;

c. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der heimleitenden Person oder Personen;

d. massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten.

← § 11 Heimverordnung Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Regelungsbereich § 13 Heimverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →