850.14
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Meldung von Änderungen
Heime für Erwachsene - Bewilligungsvoraussetzungen
§ 12 Heimverordnung · Meldung von Änderungen
1. Die heimleitende Person hat beabsichtige Änderungen, die eine Bewilligungsvoraussetzung betreffen können, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu melden.
2. Meldepflichtig sind insbesondere
a. Änderung des Heimkonzepts;
b. Änderung der Art oder des Umfangs der aufzunehmenden Personengruppen;
c. Wechsel des Bewilligungsinhabers oder der heimleitenden Person oder Personen;
d. massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten.