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850.14 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Heimverordnung · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung vollzieht

a. die eidgenössische Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (kurz: Pflegekinderverordnung) im Bereich der Heimpflege;

b. das Sozialhilfegesetz (SHG) vom 21. Juni 2001 im Bereich der Bewilligung und Aufsicht über Heime.

2. Sie gilt nicht für Einrichtungen, die einer spezialgesetzlichen Heimaufsicht unterstehen.

Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) - Regelungsbereich § 2 Heimverordnung →

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