850.12
BVV
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Anrechnung
§ 9 BVV · Anrechnung
1. Eingehende Schuldtilgungen, denen die Anrechnungserklärung mangelt, werden zuerst an die bevorschusste und dann an die inkassierte Schuld angerechnet.