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850.12 BVV CH-BL

§ 9 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Anrechnung

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§ 9 BVV · Anrechnung

1. Eingehende Schuldtilgungen, denen die Anrechnungserklärung mangelt, werden zuerst an die bevorschusste und dann an die inkassierte Schuld angerechnet.

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