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850.12 BVV CH-BL

§ 8 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Rückforderung

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§ 8 BVV · Rückforderung

1. Alle bevorschussten Leistungen sind bei den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern.

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