850.12
BVV
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Rückforderung
§ 8 BVV · Rückforderung
1. Alle bevorschussten Leistungen sind bei den Unterhaltspflichtigen zurückzufordern.