850.12
BVV
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Verweigerung der Mitwirkung (§ 16 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz[[1]](#articletitle_text_fn_18067_2_1_c))
§ 7 BVV · Verweigerung der Mitwirkung (§ 16 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz[[1]](#articletitle_text_fn_18067_2_1_c))
1. Verweigert die gesuchstellende Person oder deren Vertreter oder Vertreterin die zumutbare Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2. Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Vertreterin oder die unterhaltspflichtige Person die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung einer Anpassung des Unterhaltsbeitrages, ist die bestehende Bevorschussungsverfügung nicht anzupassen.
3. Verweigert die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertreter oder Vertreterin die zumutbare Mitwirkung bei der Überprüfung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, ist die bestehende Bevorschussungsverfügung aufzuheben.