Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.12 BVV CH-BL

§ 4 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Gute wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 3 SHG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 BVV · Gute wirtschaftliche Verhältnisse bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 3 SHG)

1. Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe a SHG sind bei ungetrennter Ehe, ungetrennter eingetragener Partnerschaft und bei gefestigter Lebensgemeinschaft gegeben, wenn

a. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil und sein Ehegatte bzw. sein Partner oder seine Partnerin zusammen nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kinderzulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihnen unterhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 78'000 Fr. erzielen, oder wenn

b. sie zusammen über mehr als 75'000 Fr. Vermögen verfügen.

2. Gute wirtschaftliche Verhältnisse gemäss § 23 Absatz 3 Buchstabe c SHG sind bei alleinstehenden Personen gegeben, wenn

a. der nicht-unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen-, NBU- und Krankentaggeld-Beiträge, nach Abzug der Kinderzulagen sowie nach Abzug von 3'600 Fr. für jedes weitere von ihm unterhaltene Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 52'000 Fr. erzielt, oder wenn

b. er über mehr als 50'000 Fr. Vermögen verfügt.

3. Lebt die alleinstehende Person in nicht-gefestigter Lebensgemeinschaft und leistet für die andere Person unentgeltlich Haushalts- oder Betreuungsarbeit, wird für diese Arbeit 6'000 Fr. als jährliches Einkommen angerechnet.

← § 3 BVV Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Regelungsbereich und Vollzug § 5 BVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →