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850.12 BVV CH-BL

§ 3 Verordnung über die Bevorschussung und die Vollstreckungshilfe für Unterhaltsbeiträge (BVV) - Einkünfte und Vermögen des Kindes bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 2 SHG)

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§ 3 BVV · Einkünfte und Vermögen des Kindes bei der Bevorschussung (§ 23 Abs. 2 SHG)

1. Bei Einkünften des Kindes wird der Unterhaltsbeitrag nur soweit bevorschusst, als Bevorschussung und Einkünfte zusammen 1'040 Fr. pro Monat nicht übersteigen.

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