§ 9 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))
§ 9 SHV · Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))
1. Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit
a. * 1 Person CHF 1'061.-;
b. * 2 Personen CHF 1'624.-;
c. * 3 Personen CHF 1'974.-;
d. * 4 Personen CHF 2'271.-;
e. * 5 Personen CHF 2'568.-;
f. * pro weitere Person plus CHF 216.-.
g. * ...
h. * ...
2. Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).
2bis Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Abs. 1 Bst. a um 10 % gekürzt.
2ter Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote) und um 20 % gekürzt.
3. Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 812.-.