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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 9 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

Unterstützung - Umfang und Mass der Unterstützung
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§ 9 SHV · Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

1. Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit

a. * 1 Person CHF 1'061.-;

b. * 2 Personen CHF 1'624.-;

c. * 3 Personen CHF 1'974.-;

d. * 4 Personen CHF 2'271.-;

e. * 5 Personen CHF 2'568.-;

f. * pro weitere Person plus CHF 216.-.

g. * ...

h. * ...

2. Wohnen unterstützte Personen mit einer anderen Person in einem Konkubinat, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote).

2bis Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, wird die Unterstützung für den Grundbedarf gemäss Abs. 1 Bst. a um 10 % gekürzt.

2ter Wohnen unterstützte volljährige Kinder im Haushalt der nicht unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Abs. 1 reduziert (Kopfquote) und um 20 % gekürzt.

3. Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, in einem 1-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf in der Regel monatlich CHF 812.-.

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