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850.11 SHVLSV CH-BL

§ 8 Sozialhilfeverordnung (SHV) - Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

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§ 8 SHV · Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 [SHG](https://bl.clex.ch/data/850/de/art6))

1. Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch ohne Wohnnebenkosten, laufende Haushaltsführung inklusive Kehrichtgebühren, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen inklusive Umweltschutzabonnement, Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges.

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